Immobilienkaufvertrag, Auflassungsvormerkung & Auflassung | Immobilie & Investment (1) (BR#045)
YouTube-Link:
https://youtu.be/k5yDwJJMQiQ
Erstveröffentlichung:
03. Januar 2021
Ein (direkter) Immobilienerwerb folgt – egal ob Wohnimmobilie oder Gewerbeimmobilie – strengen gesetzlichen Formvorschriften: Möchten Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen, müssen insbesondere ein Notar sowie das Grundbuchamt korrekt eingebunden werden, damit die Transaktion rechtssicher angebahnt und vollzogen werden kann.
Das deutsche Immobilienrecht folgt insoweit einem Dreiklang aus Immobilienkaufvertrag, Auflassungsvormerkung (auch: Eigentumsvormerkung) und der eigentlichen Eigentumsübertragung, der sog. Auflassung (§ 925 BGB). Die Vormerkung bildet dabei aufgrund ihrer gesetzlichen Elisionswirkung (§ 883 BGB, § 106 InsO) einen wichtigen Zwischenschritt zum Schutz des Immobilienkäufers, auf den nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden kann. Je nach Transaktionsart kann daneben die Abwicklung über ein Treuhandkonto bzw. Notaranderkonto (Escrow Account) sinnvoll sein.
Rechtsanwalt Fabian Arhelger erläutert in diesem Teil 1 der Beyond Return Serie Immobile & Investment, wie Kaufvertrag, Auflassungsvormerkung, Auflassung und Eintragung ins Grundbuch rechtstechnisch miteinander verwoben sind und inwieweit dies auf das sog. Abstraktionsprinzip und das Trennungsprinzip im deutschen Zivilrecht zurückgeht. Diese Grundlagenkenntnisse sind unabdingbar, damit Sie Ihre nächste Immobilieninvestition erfolgreich planen und durchführen können.