Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer in der Industrie 4.0: Produkthaftung / Produktverantwortung (BR#028)
YouTube-Link:
https://youtu.be/tccmaWyZWiQ
Erstveröffentlichung:
27. Juli 2020
Egal ob Industrie 4.0, autonomes Fahren, Smart Factory oder Internet of Things (IoT): Revolutionäre Technologien können aufgrund ihrer Komplexität hohe Schadensrisiken für Technologieunternehmen bergen. Die Geschäftsführerhaftung (bei GmbH bzw. GmbH & Co. KG) und Vorstandshaftung (bei Aktiengesellschaften) sind parallel zu immer anspruchsvolleren Geschäftsmodellen in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich ausgedehnt worden. Eine besondere dogmatische Rolle nimmt dabei die Managerhaftung wegen Inverkehrbringens mangelhafter Produkte (Produkthaftung, Produktverantwortung) ein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Geschäftsleiter hier sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich unmittelbar verantwortlich sein. Rechtsanwalt Fabian Arhelger erläutert in dieser Ausgabe von Beyond Return die Grundtendenzen der Rechtsprechung zur direkten Produkthaftung des Managements anhand zentraler Gerichtsentscheidungen.
In diesem Videobeitrag:
Grundidee der Produkthaftung (Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtung / ProdHaftG, BGB, MPG, etc.)
Speziell: Rolle von Produktbeobachtungspflicht (aktiv / passiv) und fortgesetzter Instruktionspflicht bei modernen Technologien und Industrie 4.0
System der Managerhaftung im deutschen Recht: Innenhaftung (§ 43 GmbHG und § 93 AktG) vs. Außenhaftung (§§ 823 ff. BGB)
Legalitätspflicht, Verkehrspflicht, Dokumentationspflicht, Überwachungspflicht der Geschäftsleitung
Horizontale Delegation und Ressortverteilung; Vertikale Delegation auf leitende Angestellte und Arbeitnehmer
Zwingende Gesamtzuständigkeit von Vorstand bzw. Geschäftsführung bei (möglichem) Produkthaftungsfall
In Bezug genommene Gerichtsentscheidungen:
BGHZ 99, 167 (Produkthaftung einer Vertriebsgesellschaft)
BGHZ 109, 297 (“Baustoff”-Entscheidung zur Manager-Außenhaftung)
BGHSt 37, 106 (“Lederspray”-Entscheidung zur strafrechtlichen Produktverantwortung)