Beirat, Aufsichtsrat, Consent Matters in der Unternehmensfinanzierung | Venture Capital / Private Equity (BR#062)

YouTube-Link:
https://youtu.be/0DKDMSBcJ4U

Erstveröffentlichung:
04. Juli 2021

Venture Capital und Private Equity Investoren plagt naturgemäß eine große Sorge: Der sog. Principal-Agent-Konflikt. Während ein eher passiv agierender Investor Geld zur Wachstumsfinanzierung bereitstellt, obliegt die Geschäftsführung i.d.R. den Gründern bzw. Altgesellschaftern oder jedenfalls in eigenem Interesse agierenden Managern. Das gilt für Frühphaseninvestments ebenso wie für Later-Stage und etwa Management Buy-out (MBO) / Management Buy-in (MBI) Transaktionen gleichermaßen.

Um diese Problematik zu entschärfen, hat die Praxis diverse vertragliche Mechanismen entwickelt, zu denen beispielsweise die bereits in früheren Ausgaben thematisierten Instrumente Vesting / Good Leaver / Bad Leaver und Founder Lock-up, Wettbewerbsverbot (Non-Compete) und Abwerbeverbot (Non-Soliciation) gehören.

Daneben existiert jedoch noch ein weiteres Tool im Werkzeugkasten jedes Venture Capital bzw. Private Equity Investors: Die Vereinbarung von Zustimmungsvorbehalten (Consent Matters) beziehungsweise die Einrichtung eines Beirats (Aufsichtsrats) zur Überwachung und ggf. aktiven Steuerung der Geschäftsführung. Verortet werden solche Zustimmungs- bzw. Vetorechte üblicherweise in einer Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) sowie dem GmbH-Gesellschaftsvertrag (Satzung / Articles of Association) des finanzierten Unternehmens und einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GOGF) bzw. Geschäftsordnung für den Beirat (GOB), engl. Rules of Procedure.

In dieser Ausgabe von Beyond Return erläutert Rechtsanwalt Fabian Arhelger die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Zustimmungserfordernissen sowie der Einrichtung eines Beirats / Aufsichtsrats bei Equity-Finanzierungsrunden und stellt die wichtigsten Verknüpfungen zu weiteren Instrumenten wie etwa Lock-up und Vesting her.

Quellen:

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16. Dezember 2003, Az. IV A 6 - S 2240 - 153/03 ("Private Equity Erlass") bzgl. Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb (Quelle nwb Datenbank / NWB Verlag, Herne): https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/125019/

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Fabian Arhelger ist auf Unternehmens-, Finanzierungs- und Vermögensrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei Acorfin in Frankfurt am Main und berichtet auf Beyond Return über spannende Themen aus der Finanz- und Geschäftswelt. Ein persönliches Gespräch mit dem Autor können Sie schnell und einfach online unter https://www.acorfin.com/termin anfragen.


Fabian Arhelger

Fabian Arhelger ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und Inhaber der auf Unternehmens-, Finanzierungs- und Vermögensrecht spezialisierten Kanzlei Acorfin. Er berät seit vielen Jahren bundesweit Unternehmer, Manager und Investoren in allen geschäftlichen und persönlichen Belangen. Sie erreichen den Verfasser unter farhelger@acorfin.com; Online-Terminbuchung: acorfin.com/termin

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